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Verkehrsordnungswidrigkeiten ( Knolle)

Discussion in 'Verbraucherschutz' started by Gorby, Jun 21, 2002.

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  1. Urteile zum gesetzlichen Versicherungsschutz

    Riskante Fahrweise

    Urteil: Trotz Risiko versichert Selbst bei einem bewusst riskanten Fahrstil stehen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anspruch auf Entschädigung habe auch ein Autofahrer, der einen Unfall wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung selbst herbeigeführt hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag (4.6.).
    Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit seinem Auto bei Dunkelheit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war dabei mit einem entgegenkommenden Wagen zusammengestoßen. Wegen des Unfalls wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gesetz schreibe nicht zwingend vor, dass dem Mann der Unfallversicherungsschutz versagt werden müsse, urteilten die Kasseler Richter (AZ.: B 2 U 11/01 R).

    Versichert bei Umwegen

    Urteil: Wegeunfall auch bei Umweg Versicherungsschutz besteht nicht nur für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Ein Wegeunfall liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts NRW auch vor, wenn das Ziel ein anderer Ort ist, an dem sich der Versicherte mindestens zwei Stunden aufhalten will (Az.: L 17 U 161/00).
    Das Gericht wies aber darauf hin, dass bei der Fortsetzung des Weges nach Hause kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Im konkreten Fall sprach das Gericht einem 53 Jahre alten Erzieher Versicherungsschutz zu, der mit seinem Motorrad auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einer Werksstatt verunglückt war. Als auf der 50 Kilometer langen Heimfahrt ein Defekt an der Maschine auftrat, war der Euskirchener zu seiner Arbeitsstätte zurückgefahren, die aber schon geschlossen hatte. Nach einem Anruf machte er sich auf den Weg zu einer Fachwerkstatt in Köln, die den Fehler noch am gleichen Abend beheben wollte. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Mann.

    Bei Nothilfe versichert

    Urteil: Bei Nothilfe versichert Wer bei einem Unfall Hilfe leistet und dabei selbst verletzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag (12.4.) veröffentlichten Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine 36-jährige Frau einem Bekannten helfen wollen, der volltrunken in einem Straßengraben lag. Als die Frau den Abtransport des Betrunkenen vorbereiten wollte, wurde sie beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. (Az. S 36 (17) U 350/98).
    Die Verunglückte habe den Betrunkenen "aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gerettet", urteilten die Richter. Anderenfalls hätte der Mann an Erbrochenem ersticken oder eine Alkoholvergiftung erleiden können. Daher müsse die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen und Entschädigungsleistungen zahlen.
  2. Schmerzensgeld für einen Schrecken

    Urteil: Schrecken wird bezahlt Wer bei einem Unfall mit dem Schrecken davon kommt, kann trotzdem Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das hat das Kölner Amtsgericht entschieden (Az.: 268 C 218/99). Das Gericht verurteilte einen Lastwagenfahrer zur Zahlung von 1.000 Mark (511 Euro) an eine Autofahrerin.
    Der Beklagte habe zwar eine Kollision mit dem Wagen der Klägerin durch ein Ausweichmanöver gegen eine Mauer um Haaresbreite verhindern können, die Frau sei durch den Schrecken dennoch drei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Als Opfer eines Fahrfehlers habe sie psychische Folgen davon getragen.
  3. Urteile rund um den Autokauf

    Urteil: Haftung für Gebrauchtreifen Beim Verkauf von älteren Gebrauchtreifen trifft den Reifenhändler nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg bei einem Unfall nach einem Reifenschaden eine Teilschuld. Das Gericht verurteilte einen Händler zu einem Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Außerdem muss der Geschäftsmann für einen Teil des Fahrzeugschadens aufkommen (Az.: 3 U 3149/01).
    Dem Urteil liegt ein Verkehrsunfall von Juni 1998 zu Grunde. Dabei war der Fahrer nach Feststellung des Gerichts auf einer Bundesstraße unweit von Würzburg trotz der noch aufmontierten beiden gebrauchten Winterreifen Tempo 150 gefahren. Als sich vom linken hinteren Reifen die Lauffläche löste, überschlug sich das Fahrzeug und prallte gegen eine Böschung. Die Ehefrau des Fahrers wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie lag mehrere Woche im Koma und verlor eine Niere.
    Den Antrag der geschädigten Autofahrerin auf Zahlung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und die Übernahme des gesamten Autoschadens lehnte das Gericht dagegen mit Hinweis auf ihre und die Mitschuld ihres Ehemannes ab. Zum einen sei dieser im Sommer bei großer Hitze noch mit den Winterreifen gefahren. Zum anderen habe er dabei "auf Geschwindigkeiten beschleunigt, die im Grenzbereich der für seine Hinterreifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit lagen". Auch sei seine Frau nicht angeschnallt gewesen.

    Minderleistung ist tolerabel

    Urteil: Minderleistung ist tolerabel Bringt ein Neuwagen nicht die vom Hersteller versprochene Leistung, so haben Autokäufer nur geringe Chancen auf Ersatzansprüche. Eine um bis zu zehn Prozent kleinere Leistung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom Käufer hinzunehmen (AZ.: 7 U 13/00).
    Das Gericht wies damit die Berufung einer Geländewagenbesitzerin ab, deren Fahrzeug nicht die im Fahrzeugschein angegebene Motorleistung brachte.
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zehn Prozent Abweichung vom Bundesgerichtshof schon beim Kraftstoffverbrauch als maßgeblich herangezogen wurden (AZ: VIII ZR 52/96). Dieser Wert trage der Mess-Ungenauigkeit und der Herstellungstoleranz einerseits sowie dem Interesse des Käufers nach einer möglichst angebotsnahen Lieferung andererseits in angemessener Weise Rechnung, so das OLG.

    Wertminderung statt Neuwagen

    Urteil: Wertminderung statt Neuwagen Autofahrer, die mit ihrem neuen Wagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf ein Neufahrzeug. So entschied das Landgericht Bielefeld (Az.: 2 O 453/99).
    Kein Anspruch besteht zumindest dann, wenn der Schaden vollständig repariert und der durch den Unfall entstandene Wertverlust ausgeglichen wird.
    In dem verhandelten Fall forderte der Halter eines Audi A6 Avant, der nur 911 Kilometer gelaufen und erst seit 21 Tagen zugelassenen war, von der gegnerischen Versicherung einen Neuwagen. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass der Wagen ordnungsgemäß repariert wurde und der Nutzungswert wieder dem eines Neufahrzeuges entspricht. Der "Makel" des Unfallwagens, der dem Fahrzeug trotz Reparatur anhaftet, wurde durch die Zahlung von rund 500 Euro ausgeglichen. Insgesamt erhielt der Besitzer des Neuwagens von der gegnerischen Versicherung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens knapp 3.500 Euro.

    Wer schweigt muß zahlen

    Urteil: Wer schweigt zahlt Verschweigt der Verkäufer eines Fahrzeugs wesentliche Unfallschäden, so ist er dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Dies berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Bagatellisiert der Verkäufer einen Unfallschaden, ist er auch zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Fall handele er arglistig, befanden die Richter.
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Pkw-Käufers statt (Az.: 21 U 1608/01). Der Verkäufer hatte dem Kläger berichtet, bei einem Unfall sei es lediglich zu Blech- und Glasschäden gekommen. Tatsächlich war jedoch, wie sich später herausstellte, auch ein Rahmenschaden eingetreten. Der Käufer forderte daraufhin Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung und erhielt vom OLG Recht: Eine solche Täuschung liege auch dann vor, wenn erkennbar nahe liegende Unfallfolgen bagatellisiert oder verschwiegen würden

    Auch Ladenhüter sind neu

    Urteil: Auch Ladenhüter sind neu Auch ein Fahrzeug, das 14 Monate im Lager gestanden hat, darf noch als Neuwagen verkauft werden. Voraussetzung sei allerdings, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs noch Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers sei, berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandsgerichts Celle (Az.: 7 U 72/00).
    In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde von einem Händler ein Auto japanischer Herkunft erworben. Zwei Monate später wurde das Fahrzeug an den Käufer ausgeliefert. Später stellte sich heraus, dass der Hersteller kurz vor der Auslieferung an den Kunden einen Produktionsstopp für diese Modellvariante verfügt hatte. Der Kunde wollte das Auto deshalb wieder zurückgeben. Das Gericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Der Kunde habe kein Auslaufmodell erworben - darunter sei ein Fahrzeug zu verstehen, das vom Hersteller nicht mehr produziert wird und nur noch in Restücken verfügbar ist.
    Da das erworbene Auto am Tag des Vertragsschlusses "noch das aktuelle und in der Produktion befindliche Modell" war, habe der Händler den Kunden auch nicht auf das bevorstehende Nachfolgemodell hinweisen müssen. Irrelevant ist nach dem Urteilsspruch auch die Tatsache, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf über ein Jahr im Lager stand.

    Kein neues Auto bei Beule

    Urteil: Kein neues Auto bei Beule Autoversicherungen ersetzen nur dann den vollen Neuwagenpreis, wenn ein maximal 1.000 Kilometer gefahrener Wagen erhebliche Beschädigungen aufweist. Das teilt der Deutsche Anwaltsverein unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 49/01) mit. Autobesitzer können von der Versicherung demnach keine Abrechnung auf Neuwagenbasis fordern, wenn ihr Wagen bei einem Unfall nur geringfügig beschädigt wurde.
    Im konkreten Fall war ein Auto von einem anderen Fahrzeug seitlich gestreift worden. Weil der Pkw erst sechs Tage alt und 644 Kilometer gefahren war, wollte sich die Besitzerin nicht mit einer Reparatur der zerkratzten Türen zufrieden geben. Sie verlangte von der gegnerischen Versicherung, den vollen Neuwagenpreis zu ersetzen.
    Die Richter stimmten zwar zu, dass es sich prinzipiell um einen Neuwagen handelte. Die Erstattung des vollen Neuwagenpreises wiesen sie aber zurück, da der Unfallschaden nicht erheblich war. Eine Schadensregulierung müsse auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgen. Der Schaden habe sich durch Austauschen der zerkratzten Türen und geringfügige Restarbeiten ausgleichen lassen. "Unlustgefühle" des Besitzers seien nicht ersatzfähig.

    Risiko EU-Reimport

    Urteil: Risiko EU-Import Wer sich über einen deutschen Vermittler ein Auto aus dem europäischen Ausland kauft, kann diesen für falsche Lieferungen nicht in Regress nehmen. Der Käufer müsse sich direkt an den ausländischen Vertragspartner wenden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Montag (12.11.) hervor (Az.:8 U 83/01).
    Im vorliegenden Fall hatte ein Autokäufer aus Minden den deutschen Kaufvermittler zur Rücknahme eines aus den Niederlanden mit falscher Polsterfarbe gelieferten Autos verpflichten wollen. Der Kläger unterlag damit bereits in zweiter Instanz, das OLG wies seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.:6 O 329/00) zurück. Das vom Käufer für die Vermittlung des Autokaufs im Dezember 1999 eingeschaltete Autohaus hatte Vollmacht zum Ankauf bei einem Vertragshändler im Ausland erhalten und bestellte - wie vom Käufer gewünscht - ein Auto mit schwarzen Sitzen. Bei der Lieferung erhielt der Käufer aber ein Auto mit dunkelgrünen Polstern.
    Seiner Forderung, den Wagen zurückzunehmen und ein neues Auto mit schwarzen Sitzen zu besorgen, verweigerte sich das Autohaus nach Angaben des Gerichts zu Recht: Zwischen Kläger und Autohaus sei lediglich ein Vermittlungsauftrag zu Stande gekommen sei. Bei diesem Vermittlungsauftrag habe das Autohaus keinen Fehler gemacht.

    Vittueller Zuschlag

    Urteil: Virtueller Zuschlag gilt Angebote bei einer Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch (7.11.) verkündeten Urteil entschieden. Der BGH gab damit einem 30-Jährigen Recht, der über das virtuelle Hamburger Auktionshaus "ricardo.de" einen nach Liste 57.000 Mark (29.100 Euro) teuren VW Passat für 26.000 Mark (13.300 Euro) ersteigert hatte. Der Anbieter, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach dem Zuschlag den Wagen nur für mindestens 39.000 Mark verkaufen
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