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Verkehrsordnungswidrigkeiten ( Knolle)

Discussion in 'Verbraucherschutz' started by Gorby, Jun 21, 2002.

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  1. Hat hier ein Einspruch Sinn, wenn ja wie? Was sollte ich beachten.
    Grundsätzlich ist jeder Einspruch gerechtfertig, wenn man sich im Recht fühlt. Jedoch kann ich nur empfehlen nachdem man sich wieder abgekühlt hat zu prüfen was habe ich falsch gemacht. Man ärgert sich schwarz, über den Mist den man selber baut. Ich behaupte, dass ich sehr fair bin sowie die meisten meiner Kollegen auch.
    Wenn ein Einspruch ,dann bitte sachlich und korrekt, beschrieben Sie, wie der Sachverhalt war. Es genügt nicht das Kreuz bei nein zumachen. Genauso ist es unklug verbale Attacken gegen den Anzeigenden zu schreiben. Denn wenn es zu einem Gerichtstermin kommt, lesen sich die Richter den Vorgang durch und es kommt bestimt nicht gut, wenn man den Anzeigenden in irgenteiner Form beschimpft.

    Ist der Einspruch sachlich richtig und korrekt geschrieben wird diesem sehr häufig stattgegeben.
  2. Alpha

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    Wen ich im Parkverbot stehe für 2 min und danach auf den Strafzettel steht ich stand 15 min dort und ich habe keinen Zeugen das gegenteil zu beweisen Dann habe ich zwar recht ich werde aber niemals vor Gericht Recht bekommen oder sehe ich das Falsch?
  3. Hier die Fälle wofür die meisten Knollen geschrieben wurden

    Abgasuntersuchung um 2 Monate überschritten
    Abgasuntersuchung um 8 Monate überschritten
    Abkommen von der Fahrbahn
    Abstandsunterschreitung zwischen Kfz
    Auffahren auf stehendes Fahrzeug
    Auffahren auf vorausfahrendes Fahrzeug
    Fahrbahnwechsel (Unfall)
    Geschwindigkeitsüberschreitung PKW
    Geschwindigkeitsüberschreitung LKW
    Hauptuntersuchung um 2 Monate überschritten
    Hauptuntersuchung um 4 Monate überschritten
    Hauptuntersuchung um 8 Monate überschritten
    Linksabbiegen (Unfall)
    Missachtung von Verkehrsverboten
    Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
    Nichtbefolgen von Rotlicht
    Nichtbefolgen von Rotlicht über 1 Sekunde
    Parken an abgelaufener Parkuhr
    Parken auf dem Gehweg
    Parken auf dem Gehweg mit Behinderung
    Parken auf der linken Seite
    Parken auf der Sperrfläche
    Parken auf Sonderparkplatz für Schwerbehinderte
    Parken im eingeschränkten Halteverbot
    Parken im eingeschränkten Halteverbot über 1 Stunde
    Parken im Fußgängerbereich
    Parken im Halteverbot
    Parken im verkehrsberuhigten Bereich
    Parken in eingeschränkter Halteverbotszone
    Parken innerhalb einer Parkverbotsstrecke
    Parken mit Behinderung
    Parken mit falsch eingestellter Parkscheibe
    Parken nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung
    Parken ohne Anwohnerausweis
    Parken ohne Parkausweis
    Parken ohne Parkscheibe
    Parken ohne Parkschein
    Parken ohne Parkschein länger als 1 Stunde
    Parken ohne Parkschein länger als 2 Stunden
    Parken ohne Parkschein länger als 3 Stunden
    Parken über 1 Std.
    Parken vor der Feuerwehrzufahrt
    Parken vor Grundstückseinfahrt
    Parkzeitüberschreitung mit Parkschein
    Parkzeitüberschreitung mit Parkschein um mehr als 30 Minuten
    Parkzeitüberschreitung mit Parkschein um mehr als 1 Stunde
    Rückwärtsfahren (Unfall)
    Sicherheitsgurt nicht angelegt
    Überholen trotz Verkehrszeichen (Zeichen 276/277)
    Überschreitung der Höchstparkzeit gemäß Verkehrzeichen 314/315 um mehr als 1 Stunde
    Vorfahrtsverletzung (Unfall)
    Vorfahrtsverletzung trotz Verkehrszeichen (Unfall
  4. Ich muß erst mal wissen welches Vekehrzeichen dort war
  5. Alpha

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    Eingeschränktes Halteverbot
  6. Das eingeschränkte Halteverbot ist auch als Ladezone zusehen. Hier darfst du solange parken solange ein sichtlicher Ladevorgang getätigt wird. Ansonsten gilt hier ganz nüchtern 3 Minuten halten ab dann ist es parken und das darfst du nicht. Hast du wirklich nur 2 Minuten dort geparkt? Denn das mit den 15 Minuten hat einen rechtlichen Grund. Die allgemeine Rechtsprechnung( dazu hab ich einen Text) geht davon aus das ein Ladevorgang für ein PKW im Schnitt 15 Minuten dauert.
  7. Alpha

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    Ich ging 10 Meter zum EC- Automaten und hab geld geholt das dauert ca. 1 Minute höchstens 2
  8. Wenn das so war bist du vollkomen im Recht hast du die EC karte noch? Wo ist das passiert? Wenn du Geld abgeholt hast ist doch meist die Uhrzeit mit angegeben ist diese Deckungsgleich mit den Vorwurfszeiten.?
  9. Alpha

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    Klar hab ich die Karte noch ich war auch bei meiner Rechtsschutzversicherung die Übernehmen keine kosten da keine aussicht auf erfolg. Auch ein anderer Anwalt meinte keine Chance.
    passiert ist es in München.
  10. Alpha

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    Ich hab nicht gesehen ob eine Zeit darauf steht aber wenn müssen die Zeiten ja übereinstimmen.
  11. Das hab ich mir fast gedacht, klar die Rechtsschutz lehnen solche sachen aus prinzip ab, denn dann würden alle klagen. Ich werde dir am Dienstag mal meine text schicken mit diesem werden die meisten OWI eingestellt. Konnest du nicht mit dem Kollegen Kontakt aufnehmen der muß ja noch vor Ort gewesen sein.
  12. Alpha

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    Kolegin!
    Ich hab sie gesehen war aber so sauer das ich dachte wenn ich Ihr jetzt was sage kann es pasieren das ich mich im Ton vergreife und alles nur noch schlimmer wird deswegen hab ich es gelassen
  13. Das war nicht zum einen klug von dir und zum anderen nicht so, weil wir verpflichtet sind die Bürger über ihren verstoß aufzuklären. Ich weiß jetzt nicht ob in München es AiP wie ich diese Vorgänge machen oder aber Kräfte vom Ordnungsamt.
    Egal welche man muss dich aufklären warum.
  14. Alpha

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    Ich wollte halt nicht alles noch schlimmer machen.
    Aber ich denke das ich bei einer Klage sowiso keine Chance gehabt hätte.
  15. Das Problem ist die Beweisführung wenn du belegen kannst das du einen Ladevorgang hattest bzw das du nur eben Geld geholt hast hättest du eine gute Chance gehabt. Aber da die Kollegin ich weis nicht woher schon 15 Min hat siehts es nicht gut aus das stimmt. Hier hätte ein klärendes gespräch vor Ort vielleicht abhilfe geschaffen.
    Das eingeschränkte Halteverbot ist schon immer ein großer Streitpunkt gewesen. Kann mir durchaus Vorstellen das du am kochen warst. Leider wird der Owi Bereich bei den Städten und Gemeinden als Geldmaschine betrachtet und der eigentlich Sinn geht verloren. Trotzdem sage ich immer man muß Mensch bleiben.

    P.S laßt euch bloß nicht mit der Aussage abspeisen: Wir haben alles in den Computer eingegeben und können nichts mehr machen. Das ist nicht wahr und rechtmäßig.
  16. Owi

    Hier ein Tip um einer Stellungnahme um eine Owi einstellen zulassen. Ich bitte Euch ,wenn der Text genutzt wird, dann nur wenn ihr tatsächlich unter 15 Min geparkt habt.

    Bleibt bitte bei der Wahrheit.


    Textmöglichkeit:
    Am....von...bis....habe ich am angegebenen Ort mein Fahrzeug berechtigt zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt. Gemäß der StVO § 12 ist der Begriff der Ladetätigkeit an keiner zeitlichen Begrenzung gebunden, ausser der Ladevorgang wird nicht ununterbrochen durchgeführt.Der Transport von..... vom Fahrzeug zum Bestimmungsort im HausNr.( im...OG)(oder umgekehrt) dauerte ca....Min.,da ich auch alle Türen öffnen und verschliesen muste. Der mir vorgehaltene zeitraum der Überwachung entspricht nicht den Forderungen der Verwaltungs-bzw Oberverwaltungsgerichte in Deutschland. Diese fordern einen Überwachungszeitraum von mind. 15 Min.,bei Anwesenheit der Überwachungskräfte am Fahrzeug. Aus dieser Rechtsprechung heraus hat die Rechtsabteilung der Polizei z.B die Anweisung von mind 15 min. besser noch 20 min Verweilzeit bzw örtliche Nähe und Blickkontakt zum Fahrzeuig gefordert. Aus diesen genannten Gründen bitte ich um Einstellung der OWI-Anzeige, da keine der rechtlichen Forderungen beachtet wurden.

    Dies ist eine Variante einer Stellungnahme, wenn man unter 15 min in einer Ladezone geparkt hat und sich eine Owi eingefangen hat.
  17. Abschleppen mit Handynummer

    Aus Pressestelle der Verwaltungsgerichte:
    Hamburg 14.08.2001

    Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sogenannten "Handy-Prozeß"auf.

    Das Oberverwaltungsgericht hat heute in der Berufung die Klage eines Autofahres abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blokiert. Im fahrzeug hatte er auf dem Amaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummerhinterlassen und dem Zusatz " Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vot dem Verwaltungsgericht erfolgreich war( Az 3 VG 268/2000), war die Polizei in Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.

    Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Schluß der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei

    grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe

    und einen Anruf versuch machen müsse.

    Die alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung"Komme sofort" ist aber zu unbestimmt und reicht nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei,wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.

    Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.


    Wer bewußt falsch parkt und dann seine Handynummer hinterläßt muß mit einem Erhöhtem Verwarnungsgeld rechnen, da man hier auf Vorsatz schließen muß.

    Hobbygärtner sind nicht landwirtschaftlich

    Urteil: Hobbygärtner dürfen nicht Motorisierte Hobbygärtner zählen nicht zum landwirtschaftlichen Verkehr und dürfen entsprechende Ausnahmeregelungen nicht für sich beanspruchen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG/Münster) die Berufung eines Hobbygärtners aus Düsseldorf abgewiesen (Az: 5 A 1533/01).
    Der Kläger hatte einen Strafzettel bekommen, weil er mit seinem Auto auf einem für Fahrzeuge verbotenen Weg mit der Ausnahme "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" auf den Rheinwiesen geparkt hatte.
    Die Richter ließen die Berufung nicht zu mit der Begründung, der allgemeine Sprachgebrauch für Landwirtschaft nehme "die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" aus. Der Mann, dessen Klage bereits vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als unbegründet abgewiesen worden war, hatte das Parken damit begründet, dass er sein nahe gelegenes Grundstück in einer Kleingartenanlage zumutbar erreichen wollte. Dem von der Polizei angeordneten Abschleppen kam er zwar zuvor, sollte aber für Leerfahrt des Abschleppwagens und Verwaltungsgebühr gut 63 Euro bezahlen. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
  18. Urteile im Strassenverkehr

    Urteil zum Thema Wenden

    Urteil: Wenden, aber richtig Autofahrer dürfen auf Kraftfahrstraßen wenden, wenn sie dazu einen seitlich gelegenen Parkplatz benutzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, die das Wenden auf - mit weißem Auto auf blauem Grund gekennzeichneten - Kraftfahrstraßen grundsätzlich untersagt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch (26.6.)veröffentlichten Urteil entschieden. Damit klärte der 4. Strafsenat eine Frage, die von den Oberlandesgerichten (OLG) bisher unterschiedlich gesehen wurde. (Aktenzeichen: 4 StR 394/01 - Beschluss vom 19. März 2002)

    Der Grund zu diesem Urteil
    Das Gericht gab einem Autofahrer Recht, der von der Bundesstraße 12 in Richtung Kaufbeuren zunächst in einen rechts gelegenen Parkplatz gefahren war, dann die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Parkplatz überquerte und von dort in Gegenrichtung weiterfuhr. Das Amtsgericht Kaufbeuren sah darin einen Verstoß gegen das Wendeverbot und verhängte einen Monat Fahrverbot sowie 300 Mark (153 Euro) Geldstrafe.
    Dem schloss sich der BGH nicht an. Sinn des Wendeverbots sei es, Verkehrsgefährdungen durch Manöver auf der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten- und Mittelstreifen zu vermeiden. Ähnliches gelte für Ein- und Ausfahrten. Verlasse der Autofahrer dagegen die Fahrbahn vollständig und fahre auf einen Parkplatz, dann entstehe keine derartige Gefahrenlage. Zwar könne auch das bloße Überqueren der Fahrbahn riskant für den Schnellverkehr sein. Dem könnten die Behörden jedoch mit entsprechenden Verbotsschildern oder durchgezogenen Mittellinien entgegen wirken.
  19. Urteile über Baustellen und wer haftet.
    Ampelausfall
    Urteil: Kein Ersatz bei Ampelausfall Autofahrer können nach einem Urteil des Landgerichts Coburg auch bei Unfällen als Folge ausgefallener Baustellenampeln keinen Schadenersatz von Baufirmen geltend machen. Wer deswegen auf einen anderen, wegen unerwarteten Gegenverkehrs abstoppenden Wagen auffahre, müsse für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen, heißt es in einem Urteil (Aktenzeichen: 33 S 2/02).
    Die Begründung: "Baustellen und die dort herrschenden äußeren Bedingungen" erforderten eine besondere Sorgfalt von Autofahrern. Dem Urteil liegt der Fall einer Autofahrerin zu Grunde, die in einer verengten und deshalb mit Ampel gesteuerten Baustellen-Durchfahrt auf ein vor ihr fahrendes Auto geprallt war. Der Vordermann hatte wegen eines unerwartet entgegenkommenden Lastwagens plötzlich abgebremst. Wie sich später herausstellte, hatte die Ampel am anderen Ende der Baustelle mangels Stromversorgung auf Blicklicht geschaltet. Der Halter des auffahrenden Wagens machte daraufhin die Baufirma für einen Teil seines Fahrzeugschadens haftbar. Dieser Auffassung schloss sich jedoch weder das Amtsgericht Coburg noch das in zweiter Instanz angerufene Landgericht an.

    Schilder an einer Baustelle

    Urteil: Baufirma haftet für Schilder Verkehrsteilnehmer können von Baufirmen Schadenersatz fordern, wenn sie durch deren verkehrsgefährdende Baustellenbeschilderung zu Schaden kommen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg (Sachsen) hin (Az.: 2 C 5690/01). Demnach sind Baustellenschilder so aufzustellen, dass Verkehrsteilnehmer durch sie nicht zu Schaden kommen.
    Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge eine Baufirma ein Verkehrsschild mit nur zehn Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand aufgestellt. Ein Lkw streifte das Schild beim ordnungsgemäßen Befahren der Straße und wurde dabei beschädigt. Das Gericht verurteilte das Bauunternehmen zu Schadenersatz und Übernahme der Gutachterkosten. Zur Begründung heißt es, die Baufirma hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass auch größere Fahrzeuge die Baustelle passieren könnten. Sie hätte eine Methode finden müssen, das Schild gefahrlos aufzustellen.

    Provisorisch aufgefüllten Schlagloch

    Urteil: Gemeinde ohne Schuld Eine Gemeinde haftet nicht für sämtliche Folgen eines nur provisorisch ausgebesserten Schlaglochs. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Dies gilt laut Urteil besonders für Schäden, die an einem geparkten Auto entstanden, weil die Verkehrsteilnehmer sich nicht an das Tempolimit gehalten haben und dadurch Splitt auf den Wagen geflogen ist (Az.: 12 U 90/00).
    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Autohalterin gegen eine Gemeinde ab. Die Gemeinde hatte eine Tiefbaufirma an einem Wochenende mit der provisorischen Auffüllung eines Schlaglochs beauftragt. Das von dem Unternehmen verwendete so genannte Kaltmischgut wurde durch vorbeifahrende Fahrzeuge hoch geschleudert und bedeckte schließlich den parkenden Wagen der Klägerin. Für die Beseitigung der Schäden musste die Frau umgerechnet rund 800 Euro zahlen.
    Das OLG konnte keine Pflichtverletzung der Gemeinde feststellen. Die Anordnung, das Schlagloch provisorisch mit Kaltmischgut aufzufüllen, sei sachgerecht gewesen. Ebenso habe die Gemeinde mit der Geschwindigkeitsbegrenzung Vorkehrungen getroffen, um Schäden zu verhindern. Dass Autofahrer sich daran nicht gehalten haben, könne der Gemeinde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das OLG regte allerdings an, die Gemeinde möge in künftigen Fällen prüfen, ob der Verkehr nicht an einem provisorisch aufgefüllten Schlagloch vorbei geleitet werden könnte.
  20. Versicherungsurteile

    Fahrzeugdiebstahl

    Bei widersprüchlichen Angaben zu einem Fahrzeugdiebstahl muss die Versicherung nicht zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor (Az.: 3 O 496/01).
    Denn "ein Anspruchsteller, der eine wahre Begebenheit über den Verlust eines Kraftfahrzeuges schildern soll, ist in der Regel in der Lage, zumindest das äußere Bild der Entwendung in sich stimmig wiederzugeben und in den relevanten Punkten konstant darzustellen", heißt es in dem am Donnerstag (27.6.) veröffentlichten Urteil.
    In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein angeblich gestohlenes rund zweieinhalb Jahre altes Motorrad. Der Besitzer sagte vor Gericht, er könne sich die unterschiedlichen Angaben in seiner polizeilichen Diebstahlsanzeige und in den Formularen der Versicherung nicht erklären: Möglicherweise habe der Polizist seine Erklärungen falsch verstanden. Knapp 7.700 Euro Schadensersatz forderte er von seiner Versicherung.
    Das Landgericht wies jedoch seine entsprechende Klage zurück. Denn den Diebstahl seines Fahrzeugs habe er nicht beweisen können. Schon seine "Sachdarstellung über das Abstellen des Motorrades ist nicht glaubhaft", urteilte das Gericht. Seine Schilderung der Vorgänge wirkte "auswendig gelernt". Und auf Nachfragen "verwickelte er sich in Widersprüche".

    Trickdiebstahl
    Urteil: Doppelt reingefallen Ein Trickdiebstahl kann einen Autohändler nicht nur seinen Wagen, sondern auch noch seinen Versicherungsschutz kosten. Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass ein Autohändler grob fahrlässig handelt, wenn er bei laufendem Motor das Fahrzeug verlässt, um einen angeblichen Kunden ans Steuer zu lassen (Az.: 7 U 54/01).
    Das gelte zumindest, wenn er nicht zuvor die Identität des Interessenten festgestellt habe. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Klage eines Autohändlers gegen seine Kaskoversicherung ab. Der Kläger hatte bei einer Probefahrt bei laufendem Motor den Wagen verlassen, um auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Der angebliche Kunde, der schon zuvor ausgestiegen und auf die Fahrerseite gegangen war, nutzte diesen Moment, um mit dem Wagen davon zu fahren.
    Das OLG hielt dem Kläger vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen müsse mit Trickdiebstählen gerechnet werden. Angesichts des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers sei die Versicherung leistungsfrei geworden. Vor einiger Zeit hatte ein anderer Senat des OLG Frankfurt bei einem ähnlichen Trickdiebstahl eines Motorrads dem Halter Versicherungsschutz zugebilligt (Az.: 24 U 175/99).

    Schlüssel weg

    Urteil: Schlüssel weg - Kasko zahlt Autofahrer, denen aus unverschlossenen Umkleideräumen der Autoschlüssel und anschließend das Auto gestohlen wird, riskieren nicht automatisch ihren Kasko-Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Coburg in einem am Mittwoch (24.4.) veröffentlichten Urteil entschieden. Lediglich bei grob fahrlässigem Verhalten brauche die Versicherung nicht zu zahlen. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liege aber nicht vor, wenn ein Autofahrer den Schlüssel nur irrtümlich in der Kabine habe liegen lassen (Az: 21 O 718/01).
    Vergessen ist nur fahrlässig
    Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer beim Umziehen für ein Tischtennis-Training seinen Autoschlüssel versehentlich in der unverschlossenen Halle zurückgelassen. Andere Wertsachsen hatte er im Bewusstsein des hohen Diebstahlrisikos aber mit in die Halle genommen. Ein Dieb hatte den Schlüssel entdeckt und sich mit dem Auto aus dem Staub gemacht. Nach Einschätzung des Gerichts handelte der Autofahrer zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig. Damit habe er ein Anrecht auf Schadensersatz durch die Versicherung

    Versicherungsschutz

    Urteil: Es geht auch ohne Einem Kunden, der für ein geleastes Fahrzeug trotz entsprechender Aufforderung keinen Versicherungsnachweis vorlegt, darf der Vertrag dennoch nicht fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Az.: 3 U 406/01).
    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kfz-Händlers auf Herausgabe eines geleasten Wagens ab. Der Kunde hatte das Fahrzeug zwar ordnungsgemäß versichert, dem Händler aber trotz entsprechender Aufforderung darüber keinen Nachweis vorgelegt. Unter Berufung auf die einschlägige Klausel kündigte der Händler daraufhin den Leasingvertrag fristlos und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs.
    Das OLG wertete die Klausel jedoch als rechtswidrig. Denn sie habe zur Folge, dass der Kunde selbst für den Fall, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert habe, mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse, nur weil er den schriftlichen Nachweis nicht vorgelegt habe. Hinzu komme, dass die Klausel nicht einmal die vorherige erfolglose Mahnung des Kunden verlange. Dies sei mit der allgemeinen Rechtslage, nach der die fristlose Kündigung eines Vertrages nur aus einem wichtigen Grund zulässig sei, nicht zu vereinbaren.

    Versicherungsschutz bei angetrunkenen Fahrer

    Urteil: Beifahrer bleibt versichert Wer zu einem angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Dies geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Erforderlich ist nach dem Richterspruch vielmehr, dass der Beifahrer entweder wusste oder zumindest hätte erkennen können, dass der Fahrer betrunken ist (Az: 4 U 90/91-22).
    Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil der Klage eines Beifahrers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers statt. Der Kläger hatte mit anderen im Auto eines angetrunkenen Fahrers gesessen. Auf der Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Fahrer ums Leben kam. Der Kläger wurde schwer verletzt und verlangte von der Versicherung des Getöteten Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese verwies darauf, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, weil er zu dem Betrunkenen in den Wagen gestiegen sei.
    Das sah das OLG anders. Die Versicherung hätte nachweisen müssen, dass der Kläger von dem Alkoholkonsum des Fahrers gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen, so dass für eine Einschränkung ihrer Haftung kein Anlass bestehe.

    Versichert trotz Irrtum

    Urteil: Versichert trotz Irrtum Gibt ein Autofahrer die Zahl seiner Fahrzeugschlüssel in der Schadensanzeige an die Versicherung versehentlich falsch an, so verliert er nicht den Versicherungsschutz. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) (Az.: 10 U 1669/00).
    Der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht worden sei, etwa um die wahren Umstände des angezeigten Diebstahls zu verschleiern. Dies wäre eine so genannte Obliegenheitsverletzung.
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Autofahrerin gegen deren Kfz-Versicherung statt. Das geleaste Fahrzeug der Klägerin war in Ungarn gestohlen worden. In der Schadensanzeige an die Versicherung hatte sie angegeben, bei Übergabe des Wagens seien ihr zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden. Später stellte sich heraus, dass es tatsächlich drei Schlüssel waren.
    Die Klägerin sagte aus, einen davon als Schlüssel für das Handschuhfach gehalten zu haben. Das OLG räumte zwar ein, dass eine Versicherung gerade bei einem Fahrzeugdiebstahl Anspruch auf vollständige Angaben habe, um einen eventuellen Auftragsdiebstahl prüfen zu können. Sofern dem Versicherten aber keine vorsätzlichen Falschangaben nachgewiesen werden könnten, bleibe der Versicherungsschutz bestehen

    Verletzungungen gehen vor

    Urteil: Verletzung geht vor Ein verletzter Autofahrer muss nach einem nächtlichen Unfall auf einsamer Strecke nicht auf die Polizei warten. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann nachts auf der Autobahn bei Rüsselsheim die Kontrolle über seinen Wagen verloren. Das Fahrzeug war von der Fahrbahn abgekommen, hatte sich überschlagen, einen Wildzaun durchbrochen und kam erst nach 100 Metern zum Stehen. Der schwer verletzte Fahrer, der allein im Auto gesessen hatte, ging nicht zurück zur Autobahn, sondern entfernte sich weiter von dort, weil er in der Ferne Lichter gesehen hatte und hoffte, dort in einem Haus Hilfe bekommen zu können.
    Versicherung verweigerte die Zahlung
    Als der Mann bei der Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von 56.000 Mark geltend machen wollte, verweigerte die mit der Begründung die Zahlung, dass er seiner Verpflichtung, am Ort auf die Polizei zu warten, nicht nachgekommen sei. Die unverzügliche Feststellung der Beamten am Unfallort habe er damit unmöglich gemacht. Der Fahrer habe bemerken müssen, dass er den Zaun beschädigt habe und sich mindestens grob fahrlässig verhalten.
    Das Oberlandesgericht urteilte jetzt, wie schon zuvor das Landgericht Frankfurt, dass dem Mann keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und er deswegen vollen Anspruch auf die Leistungen seiner Vollkaskoversicherung habe. Zum einen sei kein anderes Fahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen, zum anderen könne die Versicherung nicht beweisen, dass er das Durchschlagen des Zauns bemerkt habe. Es sei zudem verständlich, dass sich der Fahrer zunächst um seine Verletzungen gekümmert habe. Gegen das Urteil (Az: 7 U 155/00) ist keine Revision möglich.
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