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Stalking! Opfer brauchen Hilfe!

Discussion in 'Gewalt und Missbrauch' started by Gast, Mar 31, 2009.

  1. ​​Was ist Stalking?

    Der Begriff "Stalking" ist vom englischen Verb "to stalk" abgeleitet, das in der Jägersprache "anpirschen/ sich anschleichen" bedeutet.

    Dahinter verbirgt sich das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwer wiegend beeinträchtigt wird.

    Das Phänomen Stalking ist in Deutschland relativ wenig erforscht. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass auch in Deutschland eine ernst zu nehmende Zahl von Menschen von Stalking betroffen ist. Dafür spricht u.a., dass nach einer Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim 12% der untersuchten Bevölkerungsstichprobe mindestens einmal im Leben Opfer von Stalking gewesen sind.

    Vor rund 20 Jahren etablierte sich der Begriff "Stalking" in den USA, als das exzessive Verfolgen von Prominenten zunehmend bekannt wurde. Als Ende der 80er Jahre die Schauspielerin Rebecca Schaeffer und zwei weitere nicht-prominente Frauen von "ihrem" Stalker ermordet wurden, wandelte sich das Bild von Stalking: Es wurde nicht mehr als kurioses Phänomen betrachtet, sondern als potenziell hochgefährliche Verhaltensweise.

    Stalker sind Personen, die einen anderen Menschen verfolgen, belästigen und terrorisieren. Dabei kann sich das Handeln der Stalker auf einen fremden Menschen, eine ihm oberflächlich bekannte Person oder einen ehemaligen Lebensgefährten/ Partner beziehen.


    Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ist am 30. März 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 31. März 2007 in Kraft getreten. „Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle.

    Das Gesetz sieht neben dem neuen Straftatbestand in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind. Die neue Vorschrift ist auf Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind, nicht anwendbar.

    Nähere Infos von Bundesjustizministerium:

    Rechtlicher Schutz gegen Stalking

    Stalking-Opfern ist grundsätzlich zu raten, sich so frühzeitig wie möglich gegen den Stalker zur Wehr zu setzen. Hierfür stehen zivilrechtliche und strafrechtliche Mittel zur Verfügung:

    1. Zivilrecht

    Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Opfer eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen den Stalker erwirken, also beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich unter anderem mit der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Gewaltschutzgesetz enthält die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz finden.

    2. Strafrecht


    § 238 StGB (Nachstellung) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der einem anderen durch in der Vorschrift näher beschriebene Handlungen unbefugt nachstellt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Höhere Strafdrohungen sind vorgesehen für Täter, die das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch das Stalking in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen. Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist angedroht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person verursacht.

    Viele Stalking-Handlungen erfüllen auch andere Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach den Umständen des Einzelfalles können insbesondere die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der sexuellen Nötigung, vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung sowie die Tatbestände hinsichtlich der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs erfüllt sein.

    Auch das seit Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz sieht strafrechtlichen Schutz vor. Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Schutzanordnung macht sich der Täter strafbar: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG). Damit ist sichergestellt, dass auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst sein sollten, strafrechtlich geahndet werden können.

    3. Welche Vorgehensweise ist die Richtige?

    Welche Vorgehensweise bei Stalking sachgerecht ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Betroffene sollten professionellen Rat einholen, wie sie sich in ihrer konkreten Situation am besten verhalten. Hilfestellung leisten insbesondere Opfer- und Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser und Selbsthilfeinitiativen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vor allem in konkreten Gefahrensituationen können sich die Opfer selbstverständlich auch an die Polizei wenden. Die Polizei muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten. Sie ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen und bei Verdacht auf Straftaten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

    4. Welche Kosten entstehen?

    In einem strafrechtlichen Verfahren fallen Kosten für das Opfer im Allgemeinen nicht an. Wer sich allerdings im Strafverfahren anwaltlich vertreten lässt, muss hierfür grundsätzlich selbst bezahlen. Nur bei sehr schwerwiegenden Delikten, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung, hat das Opfer Anspruch auf die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand durch das Gericht. In Fällen des § 238 StGB ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Anwältin/eines Anwaltes nach dem für die Nebenklagedelikte geltenden § 397a Abs. 2 StPO möglich. Bei Straftaten nach § 4 GewSchG, die ebenfalls zur sogenannten Nebenklage berechtigten, kann dem Opfer, das bedürftig ist, durch das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden.

    Im Zivilrecht muss die im Prozess unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die bei Gericht und bei den Anwälten anfallenden Auslagen, also etwa Fahrtkosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. Auch die Vollstreckungskosten fallen der unterliegenden Partei zur Last. Gerichts- und Vollstreckungskosten sind allerdings zunächst vom Rechtssuchenden vorzustrecken. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verlangen ebenfalls regelmäßig einen Vorschuss. Das Opfer trägt damit das Risiko, die vorgestreckten Kosten später beim Täter nicht beitreiben zu können, weil bei diesem „nichts zu holen ist“. Das Opfer kann aber aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses über Jahre hinweg auf das Vermögen des Täters zugreifen und wiederholte Vollstreckungsversuche unternehmen: Aus einem rechtskräftigen Titel kann 30 Jahre vollstreckt werden. Das Opfer hat also auch dann eine Chance an sein Geld zu kommen, wenn der Täter momentan vermögenslos ist und sein Einkommen die Pfändungsgrenze nicht übersteigt.

    Das geltende Recht stellt in jedem Fall sicher, dass eine Rechtsverfolgung nicht an den Kosten scheitert: Wer die Kosten für ein erfolgversprechendes Gerichtsverfahren nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann Beratungshilfe beantragt werden. Weitere Informationen hierzu enthält die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz finden können.


    http://www.polizei-beratung.de/file_service/download/documents/Merkblatt_Stalking [2007_04_04].pdf

    http://www.psychotipps.com/Stalking.html

    http://www.liebeswahn.de/

    http://www.no-stalking.de/

    http://www.deutsche-stalkingopferhilfe.de/index.php?page=4
  2. Fuchs99

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    AW: Stalking! Opfer brauchen Hilfe!

    Buchtipp: "Stalking. Ratgeber für Betroffene und Berater" von Martin Kind, Lexis Nexis Verlag, Wien 2007, 168 Seiten

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