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Rechtslage Krank / AU während Hartz IV – Rechte und Pflichten

Discussion in 'Hartz 4' started by Neelix1965, Jan 16, 2010.

  1. Neelix1965

    Neelix1965 German "Soapboxer"

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    [FONT=Arial, sans-serif]Grundsätzlich gilt:

    [/FONT]​
    [FONT=Arial, sans-serif]http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Zitat: Seite 48 von 72[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Siehe auch § 56[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]/ SGB 2[/FONT] "[FONT=Arial, sans-serif]Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit" [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__56.html[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Euer ''Hauptarbeitgeber'' ist die ARGE/Jobcenter/Agentur für Arbeit. Das Original der ersten Seite der AU (Größe: Din A 6) müsst ihr dort abgeben.[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Die Regel lautet ''drei Kalendertage'', dies schließt Samstage, Sonn- und Feiertage mit ein. Die Annahme es handele sich um ''drei Arbeitstage'' ist falsch![/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen bleibt die Verpflichtung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abzugeben weiterhin bestehen.[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Kommt es während dieser sechs Wochen zu weiteren Erkrankungen oder Unfällen, die eine AU nach sich ziehen, beginnen die sechs Wochen nicht von vorne oder parallel für die neue AU.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Besonderheiten:[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Arbeitsstelle oder Nebenjob[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Als Hartz IV-Bezieher ist es durchaus möglich, eine Vollzeit-Tätigkeit auszuüben und trotzdem ALG II (teilweise) zu beziehen. Da das Original der AU zur ARGE muss genügt es in diesem Fall, dem Arbeitgeber der Tätigkeit (Vollzeit, Teilzeit oder Nebenjob) eine Kopie der AU zu übergeben und darauf hinzuweisen, dass die ARGE das Original erhalten hat. Tipp: Bittet euren Arzt / Sprechstundenhilfe euch entsprechende (Foto-) Kopien zu erstellen – meist reicht ja eine aus.[/FONT]

    • [FONT=Arial, sans-serif]Der Arbeitgeber der Tätigkeit hat kein Recht, Informationen über die auf der AU vermerkten hinaus zu verlangen. Insbesondere hat er nicht das Recht euren Arzt (telefonisch) zu befragen.
      Er kann aber verlangen, dass eure Krankenkasse
      [/FONT]
      [FONT=Arial, sans-serif] (§ 275 - Begutachtung und Beratung / SGB 5).
      Die Krankenkasse kann dieses Verlangen andererseits ablehnen, sofern die Arbeitsunfähigkeit aus den ihnen vorliegenden Unterlagen des Arztes zweifelsfrei hervorgeht.

      [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://www.hwk-heilbronn-franken.de/62,0,1169.html[/FONT]
      [FONT=Arial, sans-serif]http://dejure.org/gesetze/SGB_V/275.html[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Sofern zum Zeitpunkt der Erkrankung der Arbeitsvertrag länger als vier Wochen gilt, ist der AG verpflichtet den Lohn sechs Wochen weiter zu zahlen.
      [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://relaunch1.anwaltseiten24.de/arbeitsrecht/krankheit.html[/FONT]
      [FONT=Arial, sans-serif] Auch nach diesen sechs Wochen muss das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Kopie der) AU nachgewiesen werden.[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Die Lohnfortzahlung gilt nur für einmal sechs Wochen. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://relaunch1.anwaltseiten24.de/arbeitsrecht/krankheit.html[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] und:
      [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/infos/news/lohnfortzahlung-bei-krankheit-nach-sechs-wochen-ist-schluss.html[/FONT]
      [FONT=Arial, sans-serif]Ausnahmen:[/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Bei einer AU wegen der gleichen Krankheit ist er erst nach Ablauf von 12 Monaten verpflichtet die sechswöchige Lohnfortzahlung erneut zu leisten.[/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Werdet ihr wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, muss er den Lohn für sechs Wochen erst erneut leisten, wenn nach der letzten AU mindestens sechs Monate vergangen sind.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Krankengeld während Harz IV[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Ein normaler Arbeitnehmer bekommt nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung ein Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt für Hartz IV-Empfänger genauso. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Aber Achtung:
    [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 16.12.2008 mit dem Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R festgestellt, dass Krankengeld welches einem Hartz IV-Empfänger ('nach Antragsstellung ...') zufließt, als anrechenbares Einkommen gilt. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Für den Hartz IV-Empfänger negativ: Der Grundfreibetrag i. H. v. 100,00 € gilt nur für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit! Das 'Einkommen' aus Krankengeld ist also zu 100% anzurechnen.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]([/FONT][FONT=Arial, sans-serif]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__30.html[/FONT][FONT=Arial, sans-serif])[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Anmerkung: Ob die 'üblichen' 20% bzw. 10 % Freibeträge in diesem Fall auch gelten, ist mir zum jetzigen Zeitpunkt unklar – im Zweifelsfalle fragt bitte euren Sachbearbeiter oder Fallmanager.[/FONT]


    [FONT=Arial, sans-serif]Zusätzlich Wissenswertes (auch über Hartz IV hinaus):[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]z.B.: Krankheit und Urlaubsanspruch[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]http://www.welt.de/welt_print/article1961077/Rechte_und_Pflichten_im_Krankheitsfall.html[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Überblick: Welches Einkommen ist anrechenbar - welches nicht und Berechnungsbeispiel[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]http://www.arbeitsratgeber.com/hartz-4-einkommen-0326.html[/FONT]
    Last edited by a moderator: Mar 14, 2010

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