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Rechtslage Fiktiver Lohn bei Nebenjob – Grundlage und Tipps

Discussion in 'Hartz 4' started by Neelix1965, Jan 12, 2010.

  1. Neelix1965

    Neelix1965 German "Soapboxer"

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    [FONT=Arial, sans-serif]Die ARGE kann grundsätzlich bei Aufnahme einer nichtselbständigen Arbeit einen so genannten 'Fiktiven Lohn' bei der Berechnung der Auszahlung eurer Bezüge als Berechnungsgrundlage annehmen.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Grundlage dieser Praxis ist die ALG-II-V ... aktuell gültig seit Januar 2008:[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif](http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/)[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Insbesondere der §2 Absatz 7 ALG-II-V:[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Das – durchaus löbliche – Ziel ist es, den Leistungsbezieher bei der Rückzahlung zu viel erhaltener Bezüge – aufgrund anrechnbaren Einkommens – zu unterstützen. Der Grundgedanke hierbei ist, dass die Belastung durch die Rückführung verteilt und somit gemildert wird.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Wie gesagt, der Gedanke ist löblich. Problematisch wird es in der Umsetzung. Sinn macht diese Praxis meiner Meinung nach nur, wenn feststeht, dass monatlich (zu einem bestimmten Zeitpunkt) Einkommen eingeht – nur die Höhe des Einkommens differiert. Wenn also z. B. klar ist, dass der Bezieher von Hartz IV jedem Monat zum 30. einen Lohneingang auf seinem Konto hat, der aber stark in der Höhe differiert (mal 200 € mal 300 €) dann macht es durchaus Sinn, einen fiktiven Lohn in Höhe von 200 € bei der Berechnung des aktuellen Auszahlungsbetrages anzunehmen.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Dieses Vorgehen erweist sich aber als schwere Bürde für den Leistungsbezieher, wenn weder die Höhe feststeht noch die Frage ob in einem gegebenen Monat Einkommen aufs Konto fließt beantwortet werden kann. [/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Dies kann beispielsweise im Propaganda-Gewerbe der Fall sein. In diesem Gewerbe ist der Arbeitgeber des Leistungsbeziehers meist nur der Auftragsnehmer des Subunternehmers eines Auftraggebers; so kann es kommen, dass die Rechnung nach Erledigung des Auftrages über mehrere Ebenen geht (und jedes mal geprüft wird) bis die Zahlung des ursprünglichen Auftraggebers den selben Weg zurück nimmt. Dies führt dazu, dass der Leistungsbezieher seinen Lohn durchaus erst nach sechs bis zwölf Wochen erhalten könnte. Wenn er auch noch Aufträge unterschiedlicher Firmen erfüllt hat, so kann er nicht mal angeben wie viel ''beim nächsten Mal'' gezahlt wird, da unterschiedliche Auftraggeber unterschiedliche Zahlungsziele und Zahlungsmoral haben.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Wichtig in diesem Fall sind mir aber zwei Gesichtspunkte der oben erwähnten Verordnung:

    [/FONT]
    Es ist verständlich, dass zuständige Sachbearbeiter, die ja durchaus mehrere solcher Fälle bearbeiten müssen, mit der Zeit der – irrigen – Annahme verfallen, es handele sich bei diesem Verfahren um ein MUSS. Die Vorschrift sagt aber unmissverständlich aus, dass ein fiktiver Lohn angenommen werden kann ... nicht muss!

    Leider wurde ein – wie ich finde – wichtiger Zusatz der früheren Regelung bei der Neufassung der ALG-II-V gestrichen. (siehe Seite 5 des PDF-Dokuments unter: http://www.behindertemenschen.de/071005/Gegenueberstellung_ALG_II_-_VO_2[1].pdf).[FONT=Arial, sans-serif]

    In der alten Fassung vor Januar 2008 wurde ausdrücklich eine „Anhörung des Beziehers“ verlangt. In der aktuell gültigen Fassung wird nur eine „Anhörung“ verlangt, ohne genauer darauf einzugehen
    wer angehört werden muss. So ist es für mich denkbar, dass der Sachbearbeiter – vorschriftsmäßig – nur den Arbeitgeber anhört.
    [/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Mein Rat an euch lautet:[/FONT]

    • [FONT=Arial, sans-serif]Vereinbart mit eurem Arbeitgeber vertraglich einen genauen Zahlungstermin und wenn möglich die genaue Höhe der Zahlungen. So ist das Argument "Sie könnten ja mehrere Zahlungen im Monat erhalten." ausgeschaltet.
      Beispiel (ohne Gewähr): ''Die Lohnzahlungen werden zum dreißigsten eines Monats i. H. v. ... geleistet.“
      [/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Bei Aufnahme einer Tätigkeit in einem Berufsfeld mit anerkannt schwankendem Einkommen sprecht eure Sachbearbeiter darauf an und erbittet folgende Vorgehensweise:
      (Evtl. gibt es seitens der Behörde gewisse Hemmungen; technisch ist es aber möglich so vorzugehen)
      [/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Mitteilung des tatsächlichen Zahlungseingangs (z. B. Per Kontoauszug) durch euch (den Leistungsbezieher).[/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Ermittlung des Zahlbetrages durch den Sachbearbeiter und Zusendung eines entsprechenden Bescheides – der die Bankverbindung der Behörde, eine Verwendungszweck-Nummer und den zu zahlenden Betrag enthält.
        Argument: ''Dadurch spart ihre Behörde Kosten ein.''
        Ein entsprechender Bescheid hat nur ca. zwei Blätter – ein normaler Bescheid über den bereinigten Auszahlungsbetrages des Regelsatzes hat dagegen mindestens sechs Blätter
        [/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Überweisung des geforderten Betrages durch euch (den Leistungsbezieher)[/FONT]
    • [FONT=Arial, sans-serif]Wenn ihr alleine nicht weiterkommt (die Behörde auf Stur schaltet), wendet euch an eine Beratungsstelle für Arbeitslose und bittet um Mithilfe sowohl beim schriftlichen Widerspruch an die Behörde als auch bei einem ''Antrag auf einstweilige Anordnung'' durch das zuständige Sozialgericht.[/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Karitativen Organisationen wie Diakonie oder Caritas stellen entsprechende Beratungsstellen oder können euch mit entsprechenden Adressen versorgen.[/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Diese Beratungsstellen sind unabhängig und der ARGE nicht rechenschaftspflichtig. Ihr könnt mit deren Beratern offen sprechen ohne befürchten zu müssen, die Behörde "auf neue Ideen zu bringen"![/FONT]
      • [FONT=Arial, sans-serif]Der ''Antrag auf einstweilige Anordnung'' kann formlos (frei formuliert) erfolgen.
        Achtet aber darauf, dass ihr die ''einstweilige Anordnung'' nicht für einen speziellen Bescheid sondern für die Praxis an sich beantragt. Das Verfahren könnte sich sonst in die Länge ziehen, da die Behörde im Einzelfall „Abhilfe geschaffen“ hat.
        [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Viel Glück – weiterhin – bei der Arbeitssuche[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Euer Neelix[/FONT]
    Last edited by a moderator: Mar 14, 2010

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