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Das Märchen Rotkäppchen auf "Beamtendeutsch"

Dieses Thema im Forum 'Off Topic' wurde von Flowerpower gestartet, 30 August 2010.

  1. Flowerpower

    Flowerpower New Member

    Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist
    eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige
    aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung
    gewohnheitsrechtlich "Rotkäppchen" genannt zu werden pflegt.


    Der Mutter besagter R wurde seitens deren Mutter ein Schreiben
    zugestellt, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
    Pflegebedürftigkeit machte und selbiger R die Auflage machte,
    der G eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln zu
    Genesungszwecken zuzustellen.


    Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R seitens ihrer Mutter
    schulisch auf das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf
    Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich durch Nichtbeachtung
    dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten
    des diesbezüglichen Blumenpflückverbots dem polizeilich nicht
    gemeldeten Wolf W. Dieser verlangte in unberechtigter
    Amtsanmassung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von
    Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht
    die Feststellung, daß die R zu ihrer verwandten und
    verschwägerten, im Baumbestand 37b angemieteten Großmutter G
    eilends war.


    Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor
    vorherrschend war, faßte er den Entschluß, bei G unter Vorlage
    falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen
    eines Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem
    in Freßvorbereitung befindlichen Wildtier die diesfallsige
    Tötungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der
    Bettlägerigen eine nach §292 StGB strafbare Wildjägerei
    ausführte. Ferner täuschte er bei der später eintreffenden R
    seine Identität mit der G vor, stellte derselben nach und
    seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.


    Der sich auf dem Dienstgang befindliche Waldbeamte B vernahm
    verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft
    seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner
    vorgesetzten Dienststelle ein diesfallsiges Tötungsgesuch ein,
    welches dortseits zuschlägig beschieden und bezuschußt wurde.
    Nach Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen
    Pulverschießvorrichtung gab er in wahrgenommener Einflußnahme
    auf das Raubwesen einen Schuß ab. Dieses wurde nach
    Empfangnahme des bleihaltigen Geschoßes ablebig.


    Die Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte in dem Schußgeber
    die Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks
    diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme
    eines Schneidgerätes den Kadaver und stieß hierbei auf die
    noch am Leben seiende R nebst G. Durch die unverhoffte
    Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein
    gesteigertes, amtlich nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie
    durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm
    sowie Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck
    verliehen, was ihre Inhaftierung zur Folge hatte.


    Dieser Vorfall wurde von den kulturbeschaffenen Brüdern Grimm
    zu Protokoll genommen und, da binnen 14 Tagen dagegen weder
    schriftlich noch per Niederschrift Widerspruch eingelegt
    wurde, bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.


    Wenn die obigen Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen
    und in Fortfall gekommen sind, sind sie derzeit noch lebhaft.

    ( Quelle Internet, Verfasser mir unbekannt )
    Last edited by a moderator: 31 August 2010

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