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Behindertenparkplätze

Discussion in 'Verbraucherschutz' started by Gorby, Jun 29, 2002.

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  1. Keine Gnade

    Urteil: Keine Gnade mit Falschparkern Autos, die unerlaubt auf Parkplätzen für Behinderte stehen, können nach einem Grundsatzurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) sofort abgeschleppt werden. Polizei und Ordnungsbehörden dürften "grundsätzlich und ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Fahrers oder Halters" abschleppen, wenn die Autos ohne Erlaubnis auf so genannten Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte stehen, urteilte am Dienstag (19.3.) der 4. OVG-Senat. Außerdem müssten Halter oder Fahrer die Kosten tragen. (Az.: 4 L 118/01)
    Nach Angaben von OVG-Sprecher Manfred Voswinkel setzte das Gericht mit dem Urteil neue Maßstäbe. Es sei damit von teilweise auch eigener anders lautender Rechtsprechung abgekehrt. Eine Zufahrtszone für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht nur im Brandfall, sondern stets frei zu halten. Ähnlich sei "auch die besondere Funktion von Behindertenparkplätzen nur dann zu gewährleisten, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Berechtigter frei gehalten werden", hieß es in der Gerichtsentscheidung.
  2. Behindertenfahrstühle benutzung durch jedermann

    Urteil: Rollstuhl für jedermann Motorisierte Rollstühle dürfen auf öffentlichen Straßen ohne Führerschein auch von Menschen gefahren werden, die keine körperlichen Gebrechen oder Behinderungen haben. Das entschied am Donnerstag (31.1) das Bundesverwaltungsgericht. Voraussetzung sei lediglich, dass es sich um ein einsitziges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde und einem Leergewicht von maximal 300 Kilogramm handelt. (Az.: BVerwG 3 C39.01).
    Das Gericht gab damit der Klage eines nicht behinderten Mannes aus Bayern statt, der mit seinem einsitzigen Fahrzeug ohne Führerschein am Straßenverkehr teilnehmen wollte. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Führerscheinpflicht gebe es zwar nur für Fahrzeuge, die zum Gebrauch für Gebrechliche oder Behinderte bestimmt seien. Diese Bestimmung werde jedoch bereits durch die Einsitzigkeit, die Geschwindigkeits- und die Gewichtsbegrenzung erfüllt, hieß es in der Begründung des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof München auf.
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